Übergang von UG zu GmbH vor Verkauf
Erfahren Sie alles über den Übergang von UG zu GmbH vor Verkauf: Von der Veräußerung von Anteilen bis hin zu Ausschüttungsmodalitäten. Ihr Leitfaden für eine optimale Ausschüttung.
Übergang von UG zu GmbH vor Unternehmensverkauf: Steuerliche Stolpersteine meistern
Für viele Start-ups und Gründer ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) die ideale Rechtsform, um mit geringem Kapital in die Selbstständigkeit zu starten. Doch spätestens wenn das Unternehmen erfolgreich ist und verkauft werden soll, stellt sich die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für den Wechsel zur "klassischen" GmbH. Denn der Übergang zur GmbH kann die Verkaufschancen erhöhen und steuerliche Vorteile bieten - birgt aber auch einige Fallstricke, die es zu beachten gilt.
UG oder GmbH: Vor- und Nachteile für den Verkauf
Die UG ist gesellschaftsrechtlich nichts anderes als eine "kleine GmbH" mit einem Stammkapital von mindestens einem Euro. Steuerlich wird sie weitgehend wie eine GmbH behandelt, d.h. sie unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dennoch gibt es einige Unterschiede, die sich auf den Verkaufsprozess und die steuerlichen Konsequenzen auswirken können.
Ein wesentlicher Nachteil der UG ist die Pflicht zur Rücklagenbildung. 25% des Jahresüberschusses müssen in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Das schränkt die Ausschüttungsmöglichkeiten ein und kann den Unternehmenswert aus Sicht potenzieller Käufer mindern.
Zudem haftet bei der UG die Gesellschaft allein nur mit ihrem Gesellschaftskapital, also anfangs oft nur mit 1 Euro (minimales Stammkapital). Das kann Kaufinteressenten abschrecken, da es ein erhöhtes Haftungsrisiko bedeutet. Bei der GmbH liegt das Mindeststammkapital dagegen bei 25.000 €, was für mehr Seriosität und Sicherheit steht.
Auch die Firmierung als "UG (haftungsbeschränkt)" kann ein Nachteil sein, da sie oft mit einem "Billig-Image" und geringer Bonität assoziiert wird. Die Umbenennung zur GmbH kann hier einen Vertrauensvorsprung schaffen und die Verkaufsverhandlungen erleichtern.
Steuerliche Aspekte der Umwandlung
Wird die UG in eine GmbH umgewandelt, kann dies steuerlich als Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) oder als Sachgründung (§§ 20, 36 UmwG) ausgestaltet werden. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.
Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG
Bei einem Formwechsel bleibt die Identität der Gesellschaft erhalten, es ändern sich lediglich die Rechtsform und ggf. das Stammkapital. Steuerlich gilt der Formwechsel als Übertragung des Vermögens der UG auf eine (fiktive) neue GmbH. Für die Gesellschaft selbst ist der Formwechsel nach § 25 KStG grundsätzlich steuerneutral, d.h. stille Reserven werden nicht aufgedeckt und versteuert.
Allerdings kann ein sogenannter "Einbringungsgewinn II" entstehen, wenn die Kapitalkonten der Gesellschafter negativ sind (z.B. durch Verluste oder Entnahmen). Dieser Gewinn ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig und kann die Steuerlast im Umwandlungszeitpunkt erhöhen.
Für die Gesellschafter gilt: Ein Formwechsel ist nach § 20 Abs. 8 UmwStG steuerneutral, wenn die Anteile an der UG mindestens sieben Jahre gehalten wurden. Anderenfalls kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen, der nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% der Einkommensteuer unterliegt (§ 17 EStG).
Sachgründung nach §§ 20, 36 UmwG
Bei einer Sachgründung wird das Vermögen der UG auf eine neu gegründete GmbH übertragen. Im Gegensatz zum Formwechsel handelt es sich hier um einen entgeltlichen Vorgang, bei dem die Gesellschafter der UG Anteile an der neuen GmbH erhalten.
Steuerlich wird die Sachgründung wie eine Veräußerung des UG-Vermögens behandelt. Das heißt: Auf Ebene der Gesellschaft werden stille Reserven aufgedeckt und versteuert (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer). Bei den Gesellschaftern führt die Sachgründung zu einem Veräußerungsgewinn, der nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% besteuert wird (§ 17 EStG).
Eine Sachgründung kann also zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Sie kann aber auch Vorteile bieten, wenn z.B. Verlustvorträge der UG genutzt oder stille Lasten (z.B. Pensionsrückstellungen) abgebaut werden sollen.
Gestaltungshinweise und Praxistipps
-
Zeitpunkt der Umwandlung: Die Umwandlung sollte möglichst frühzeitig vor dem geplanten Verkauf erfolgen, um steuerliche Risiken zu minimieren und die Verkaufsverhandlungen zu erleichtern. Wird die Umwandlung erst im Zuge des Verkaufs vollzogen (sog. "Signing-Closing-Gestaltung"), drohen Diskussionen mit dem Finanzamt über eine mögliche Umgehung von § 20 UmwStG.
-
Stammkapitalerhöhung: Für den Übergang zur GmbH ist eine Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € erforderlich. Die Kapitalerhöhung kann durch Bar- oder Sacheinlagen der Gesellschafter, durch Umwandlung von Rücklagen oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen erfolgen. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation und Bewertung der Einlagen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
-
Rechtsformwahl: Neben der "klassischen" GmbH kann auch die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG sinnvoll sein. Diese Rechtsform bietet mehr Flexibilität bei der Gewinnverteilung und kann die Steuerbelastung der Gesellschafter optimieren. Allerdings sind hier komplexe steuerliche und gesellschaftsrechtliche Fragen zu beachten, sodass eine individuelle Beratung unverzichtbar ist.
-
Ausschüttungspolitik: Um die Attraktivität für Investoren zu erhöhen, sollte die Ausschüttungspolitik vor dem Verkauf überprüft und ggf. angepasst werden. Dabei gilt es, die steuerlichen Folgen (Abgeltungssteuer, Teileinkünfteverfahren) und die Auswirkungen auf den Unternehmenswert im Blick zu behalten.
-
Due Diligence und Datenschutz: Im Zuge der Umwandlung sollten alle relevanten Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse etc.) auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft werden. Auch datenschutzrechtliche Aspekte (Verträge, IT-Systeme) sind zu beachten, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Praxisbeispiel: Umwandlung einer UG in eine GmbH
Die ABC UG (haftungsbeschränkt) wurde vor 5 Jahren von den Gesellschaftern A und B gegründet. Das Stammkapital beträgt 1.000 €, an dem A und B jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Die Gesellschaft hat sich positiv entwickelt und soll nun an einen Investor verkauft werden. Um die Verkaufschancen zu erhöhen, soll die UG zuvor in eine GmbH umgewandelt werden.
Variante 1: Formwechsel
A und B beschließen die Umwandlung der UG in eine GmbH durch Formwechsel. Das Stammkapital wird durch Bareinlagen der Gesellschafter auf 25.000 € erhöht. Da die Anteile an der UG länger als 7 Jahre gehalten wurden, ist der Formwechsel für A und B steuerneutral (§ 20 Abs. 8 UmwStG).
Auf Ebene der Gesellschaft führt der Formwechsel nicht zur Aufdeckung stiller Reserven (§ 25 KStG). Allerdings ergibt sich ein Einbringungsgewinn II von 5.000 €, da das Kapitalkonto von A durch Entnahmen einen negativen Saldo aufweist. Dieser Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer (15% zzgl. Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer.
Variante 2: Sachgründung
A und B entscheiden sich für eine Sachgründung. Sie gründen eine neue GmbH (ABC GmbH), in die sie das Vermögen der UG einbringen. Im Gegenzug erhalten sie Anteile an der ABC GmbH.
Auf Ebene der UG werden durch die Sachgründung stille Reserven von 100.000 € aufgedeckt und mit ca. 30% (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) versteuert. Bei A und B führt die Sachgründung zu einem Veräußerungsgewinn von jeweils 50.000 €, der nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% der Einkommensteuer unterliegt.
Obwohl die Sachgründung hier zu einer höheren Steuerbelastung führt als der Formwechsel, kann sie unter Umständen sinnvoll sein - etwa, wenn die UG über hohe Verlustvorträge verfügt, die sonst verfallen würden. Auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (z.B. Immobilien) auf die Gesellschafter kann im Rahmen einer Sachgründung steuergünstiger sein.
Fazit
Der Übergang von einer UG zu einer GmbH vor einem Unternehmensverkauf ist ein komplexes Thema mit vielen steuerlichen Fallstricken. Ob ein Formwechsel oder eine Sachgründung sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall gilt: Je früher die Umwandlung geplant und vorbereitet wird, desto größer sind die Chancen, steuerliche Risiken zu minimieren und den Verkaufserlös zu optimieren.
Eine sorgfältige Due Diligence, eine vorausschauende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und eine kluge Ausschüttungspolitik sind dabei ebenso wichtig wie die Wahl des richtigen Umwandlungswegs. Angesichts der Komplexität der Materie ist die Einbeziehung erfahrener Steuerberater und Rechtsanwälte unverzichtbar - sie zahlt sich in der Regel schnell aus. Denn nur wer die steuerlichen Stellschrauben kennt und optimal justiert, kann beim Unternehmensverkauf die Früchte seiner harten Arbeit auch wirklich ernten.
Möchten Sie mehr über den Verkaufsprozess erfahren?
Lassen Sie sich von einem unserer M&A-Experten kostenlos und unverbindlich beraten.
Jetzt Erstgespräch vereinbaren