Gewerbesteuerliche Aspekte
Erfahren Sie alles über Gewerbesteuerliche Aspekte: Von der Gewerbesteuer bis hin zu Ausschüttungsmodalitäten. Ihr Leitfaden für eine optimale Ausschüttung.
Gewerbesteuerliche Aspekte beim Verkauf einer GmbH
Die Gewerbesteuer ist eine der zentralen Steuern, die eine GmbH zu entrichten hat. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, und richtet sich nach dem Gewerbeertrag der Gesellschaft. Gerade beim Verkauf einer GmbH können sich aus gewerbesteuerlicher Sicht einige Fallstricke ergeben, die es zu beachten gilt. Denn je nach Ausgestaltung des Verkaufs kann die Gewerbesteuerbelastung erheblich variieren.
Berechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der sich wiederum aus dem steuerlichen Gewinn nach Körperschaftsteuer ergibt. Dieser Gewinn wird um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert, um den Gewerbeertrag zu ermitteln (§§ 8 und 9 GewStG).
Zu den Hinzurechnungen gehören insbesondere:
- Entgelte für Schulden (z.B. Zinsen): 25% der Entgelte, soweit sie 200.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
- Ein Teil der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter: 50% der Aufwendungen, soweit sie 200.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
- Ein Teil der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter: 50% der Aufwendungen, soweit sie 200.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Gekürzt wird der Gewerbeertrag u.a. um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 GewStG).
Der so ermittelte Gewerbeertrag wird zunächst mit der Steuermesszahl (derzeit 3,5%) multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag, der wiederum mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde, liegt aber meist zwischen 200% und 500%.
Ein Beispiel:
- Gewerbeertrag: 1.000.000 €
- Steuermesszahl: 3,5%
- Steuermessbetrag: 35.000 €
- Hebesatz der Gemeinde: 400%
- Gewerbesteuer: 140.000 €
Die Gewerbesteuer selbst ist wiederum als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit sie auf den Gewinn entfällt, der der Körperschaftsteuer unterliegt (§ 4 Abs. 5b EStG).
Gewerbesteuer beim Asset Deal
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer nicht die Gesellschaftsanteile, sondern einzelne Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Patente, Kundenstamm) der Gesellschaft. Die GmbH veräußert also Teile ihres Anlage- und Umlaufvermögens, was zu einem Veräußerungsgewinn führen kann.
Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt zunächst der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag und fließt dann in die Gewerbesteuerberechnung ein. Verkauft die GmbH z.B. eine Maschine für 500.000 €, die sie für 200.000 € angeschafft hat, ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 300.000 €. Dieser wird mit ca. 30% (Körperschaftsteuer zzgl. Soli) versteuert, der verbleibende Betrag von 210.000 € erhöht den Gewerbeertrag.
Wichtig: Für die Gewerbesteuer kommt es nicht darauf an, ob die verkauften Wirtschaftsgüter stille Reserven enthalten, die durch den Verkauf aufgedeckt werden. Entscheidend ist allein, dass der Verkauf zu einem Gewinn führt, der den Gewerbeertrag erhöht.
Gewerbesteuer beim Share Deal
Anders sieht es aus, wenn nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern Anteile an der GmbH verkauft werden (Share Deal). In diesem Fall erzielt die GmbH selbst keinen Veräußerungsgewinn, sodass sich auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Gewerbeertrag ergeben.
Allerdings kann sich der Share Deal indirekt auf die Gewerbesteuer auswirken, wenn sich durch den Verkauf die Finanzierungsstruktur der Gesellschaft ändert. Werden z.B. die Anteile eines Gesellschafters verkauft, der der GmbH ein Darlehen gewährt hatte, und fordert der neue Gesellschafter dieses Darlehen zurück, kann dies zu einer Erhöhung der Zinsaufwendungen und damit zu einem Anstieg der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen führen (siehe oben).
Auch die sogenannte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG) kann beim Share Deal eine Rolle spielen. Hält die GmbH Grundbesitz, kann sie den Einheitswert des Grundbesitzes anteilig vom Gewerbeertrag abziehen und so die Gewerbesteuer mindern. Wird der Grundbesitz nun verkauft (oder auch nur in eine andere Gesellschaft ausgegliedert), entfällt dieser Abzug und die Gewerbesteuerbelastung steigt.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Gewerbesteuer
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Gewerbesteuerbelastung beim Verkauf einer GmbH zu optimieren. Einige davon sind:
-
Nutzung von Verlustvorträgen: Verfügt die GmbH über steuerliche Verlustvorträge, können diese mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet werden. Das reduziert nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern auch die Gewerbesteuer, da der Gewerbeertrag auf Basis des körperschaftsteuerlichen Gewinns berechnet wird.
-
Ausnutzung von Freibeträgen: Der Freibetrag für Hinzurechnungen in Höhe von 200.000 € (siehe oben) sollte nach Möglichkeit ausgeschöpft werden. So kann es z.B. sinnvoll sein, einen Teil der Darlehenszinsen oder Mieten bereits vor dem Verkauf zu zahlen, um die Hinzurechnungen zu reduzieren.
-
Rechtzeitige Anpassung der Finanzierungsstruktur: Wie bereits erwähnt, können sich Änderungen der Finanzierungsstruktur (z.B. durch Rückforderung von Gesellschafterdarlehen) auf die Gewerbesteuer auswirken. Hier gilt es, frühzeitig zu planen und mögliche Auswirkungen zu antizipieren.
-
Nutzung von Umwandlungen: Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die GmbH vor dem Verkauf in eine andere Rechtsform (z.B. Personengesellschaft) umzuwandeln. Das kann die Gewerbesteuerbelastung reduzieren, da Personengesellschaften nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings sind dabei auch andere steuerliche Konsequenzen (z.B. für die Gesellschafter) zu beachten.
-
Holdingstrukturen: Durch die Zwischenschaltung einer Holding-Gesellschaft lässt sich die Gewerbesteuer in manchen Fällen optimieren. So kann z.B. die Holding die Anteile an der operativen GmbH verkaufen, ohne dass auf Ebene der GmbH ein Gewerbeertrag entsteht. Allerdings sind auch hier viele Details zu beachten, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
Fazit
Die Gewerbesteuer ist beim Verkauf einer GmbH ein bedeutender Faktor, der die Steuerbelastung erheblich beeinflussen kann. Während bei einem Asset Deal der Veräußerungsgewinn unmittelbar den Gewerbeertrag erhöht, wirkt sich ein Share Deal nur indirekt über Änderungen der Finanzierungsstruktur oder den Wegfall von Kürzungen aus.
Um die Gewerbesteuerlast zu optimieren, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die von der Nutzung von Verlustvorträgen über die Anpassung der Finanzierungsstruktur bis hin zu Umwandlungen oder Holdingstrukturen reichen. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von den konkreten Umständen ab und erfordert eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung aller steuerlichen Konsequenzen.
In jedem Fall gilt: Je früher die gewerbesteuerlichen Aspekte in die Verkaufsüberlegungen einbezogen werden, desto größer sind die Chancen, die Steuerlast zu optimieren. Eine frühzeitige Abstimmung mit erfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist daher unverzichtbar, um den Verkaufserlös zu maximieren und böse Überraschungen zu vermeiden.
Möchten Sie mehr über den Verkaufsprozess erfahren?
Lassen Sie sich von einem unserer M&A-Experten kostenlos und unverbindlich beraten.
Jetzt Erstgespräch vereinbaren