Einzelunternehmen

Erfahren Sie alles über Einzelunternehmen: Von der Veräußerung von Anteilen bis hin zu Ausschüttungsmodalitäten. Ihr Leitfaden für eine optimale Ausschüttung.

Einzelunternehmen: Rechtsform mit Tücken bei Steuern und Verkauf

Kaum eine Rechtsform ist in Deutschland so beliebt wie das Einzelunternehmen: Über 3 Millionen Selbstständige sind als Einzelkaufleute tätig, vom Freelancer bis zum Mittelständler. Kein Wunder, denn die Gründung ist einfach, die Struktur überschaubar und die Haftung klar geregelt. Doch gerade beim Thema Steuern und speziell beim Verkauf eines Einzelunternehmens gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die sich von Personen- oder Kapitalgesellschaften unterscheiden.

In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Aspekte des Einzelunternehmens. Wir zeigen, wie sich der Gewinn ermittelt, welche Steuern anfallen und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt. Besonderes Augenmerk legen wir auf die Szenarien Betriebsaufgabe und -veräußerung: Welche Auswirkungen haben diese auf die Besteuerung? Und wie lässt sich der Verkaufserlös durch clevere Planung optimieren? Praxisbeispiele illustrieren die Chancen und Fallstricke.

Besteuerung des Einzelunternehmens: Transparenzprinzip und Thesaurierungsproblematik

Anders als Kapitalgesellschaften ist das Einzelunternehmen kein eigenes Steuersubjekt. Stattdessen greift das sogenannte Transparenzprinzip: Der Gewinn des Unternehmens wird direkt dem Inhaber zugerechnet und unterliegt dessen persönlicher Einkommensteuer. Dabei kommt die Progression zum Tragen: Je höher der Gesamtgewinn, desto höher der Steuersatz, der bis zu 45% betragen kann (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Eine Herausforderung ist dabei die sogenannte Thesaurierungsproblematik: Anders als bei Kapitalgesellschaften lassen sich die Gewinne eines Einzelunternehmens nicht unbegrenzt im Unternehmen "parken". Zwar gibt es einen Freibetrag von 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), aber alles darüber hinaus wird zwingend besteuert - selbst wenn die Mittel für Investitionen benötigt werden. Hier ist eine vorausschauende Gewinnplanung unverzichtbar.

Betriebsaufgabe und -veräußerung: Steuerfolgen beachten

Ein Einzelunternehmen endet entweder durch Aufgabe oder Veräußerung. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, die es zu beachten gilt.

Bei einer Betriebsaufgabe werden alle stillen Reserven aufgelöst und versteuert. Das heißt: Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Immobilien) wird als Aufgabegewinn behandelt und unterliegt der Einkommensteuer. Das gilt auch für selbst geschaffene immaterielle Werte wie den Firmenwert. Immerhin: Für den Aufgabegewinn gibt es einen Freibetrag von 45.000 EUR (§ 16 Abs. 4 EStG).

Geschickter ist oft die Veräußerung des Einzelunternehmens im Ganzen. Hier greifen besondere Steuervergünstigungen wie der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (56% des Durchschnittssteuersatzes, max. 45%). Voraussetzung ist allerdings eine Betriebsveräußerung gegen Entgelt, die bestimmte Kriterien erfüllt (z.B. wesentliche Betriebsgrundlagen). Eine Aufsplittung in mehrere Asset Deals ist steuerlich oft nachteilig.

Praxisbeispiel: Verkauf eines Einzelunternehmens

Nehmen wir an, Inhaberin A möchte ihr seit 10 Jahren bestehendes Einzelunternehmen verkaufen. Der Buchwert des Betriebsvermögens beträgt 500.000 EUR, der Verkehrswert 1.000.000 EUR. A hat ein weiteres Einkommen von 50.000 EUR. Der Käufer ist bereit, 800.000 EUR zu zahlen.

Variante 1: Betriebsaufgabe

A gibt ihren Betrieb auf und veräußert die Wirtschaftsgüter an den Käufer. Der Aufgabegewinn beträgt:

Verkehrswert: 1.000.000 EUR

  • Buchwert: 500.000 EUR = Aufgabegewinn: 500.000 EUR

Steuern (vereinfacht, ohne Soli und Kirchensteuer):

  • Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG: 45.000 EUR
  • zu versteuern: 455.000 EUR
  • ESt-Satz (Progression): 45%
  • Steuerlast: 204.750 EUR

A erhält also 800.000 EUR Verkaufserlös abzüglich 204.750 EUR Steuern, in Summe 595.250 EUR.

Variante 2: Betriebsveräußerung

A veräußert ihren Betrieb als Ganzes. Der Veräußerungsgewinn beträgt:

Verkaufserlös: 800.000 EUR

  • Buchwert: 500.000 EUR
    = Veräußerungsgewinn: 300.000 EUR

Steuern:

  • reguläres Einkommen: 50.000 EUR
  • 56% von 300.000 EUR = 168.000 EUR
  • ESt-Satz (Progression): 42%
  • Steuerlast: 70.560 EUR

A erhält 800.000 EUR Verkaufserlös abzüglich 70.560 EUR Steuern, also 729.440 EUR.

Das Beispiel zeigt: Durch eine Betriebsveräußerung als Ganzes lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren. Allerdings sind dafür auch die Voraussetzungen des § 34 EStG zu erfüllen, was eine sorgfältige Vertragsgestaltung erfordert.

Fazit: Frühzeitig planen, Experten hinzuziehen

Die Besteuerung eines Einzelunternehmens birgt viele Chancen, aber auch Risiken. Wer die Steuerlast optimieren und den Verkaufserlös maximieren will, muss frühzeitig planen und die richtigen Weichen stellen. Dazu gehören eine clevere Gewinnplanung, die Nutzung von Freibeträgen und Steuervergünstigungen sowie eine geschickte Vertragsgestaltung beim Exit.

Angesichts der Komplexität der Materie ist professionelle Hilfe unverzichtbar. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können helfen, die individuell beste Strategie zu entwickeln und teure Fehler zu vermeiden. Eine Investition, die sich in der Regel schnell auszahlt - nicht nur monetär, sondern auch durch den Gewinn an Sicherheit und Planbarkeit. So können Einzelunternehmer ihr Lebenswerk optimal verwerten und den Weg in einen neuen Lebensabschnitt mit Zuversicht gestalten.

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